Vertrag zur Auftragsverarbeitung
Inhaltsübersicht
- Klausel 1: Zweck und Anwendungsbereich
- Klausel 2: Unabänderbarkeit der Klauseln
- Klausel 3: Auslegung
- Klausel 4: Vorrang
- Klausel 5: Kopplungsklausel
Abschnitt II – Pflichten der Parteien
- Klausel 6: Beschreibung der Verarbeitung
- Klausel 7: Pflichten der Parteien
- 7.1. Weisungen
- 7.2. Zwecksbindung
- 7.3. Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten
- 7.4. Sicherheit der Verarbeitung
- 7.5. Sensible Daten
- 7.6. Dokumentation und Einhaltung der Klauseln
- 7.7. Einsatz von Unterauftragsverarbeitern
- 7.8. Internationale Datenübermittlungen
- Klausel 8: Unterstützung des Verantwortlichen
- Klausel 9: Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
- 9.1. Verletzung des Schutzes der vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten
- 9.2. Verletzung des Schutzes der vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten
Abschnitt III – Schlussbestimmungen
- ANHANG I – LISTE DER PARTEIEN
- ANHANG II – BESCHREIBUNG DER VERARBEITUNG
- ANHANG III – TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN, EINSCHLIESSLICH ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN
- ANHANG IV – LISTE DER UNTERAUFTRAGSVERARBEITER
Informationen zum Auftragsverarbeitungsvertrag
Abschnitt I
Klausel 1: Zweck und Anwendungsbereich
a) Mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) soll die Einhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG sichergestellt werden.
b) Die in Anhang I aufgeführten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter haben diesen Klauseln zugestimmt, um die Einhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten.
c) Diese Klauseln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Anhang II.
d) Die Anhänge I bis IV sind Bestandteil der Klauseln.
e) Diese Klauseln gelten unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Verantwortliche gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.
f) Diese Klauseln stellen für sich allein genommen nicht sicher, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit internationalen Datenübermittlungen gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 erfüllt werden.
Klausel 2: Unabänderbarkeit der Klauseln
a) Die Parteien verpflichten sich, die Klauseln nicht zu ändern, es sei denn, zur Ergänzung oder Aktualisierung der in den Anhängen angegebenen Informationen.
b) Dies hindert die Parteien nicht daran die in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln in einen umfangreicheren Vertrag aufzunehmen und weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern diese weder unmittelbar noch mittelbar im Widerspruch zu den Klauseln stehen oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden.
Klausel 3: Auslegung
a) Werden in diesen Klauseln die in der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 definierten Begriffe verwendet, so haben diese Begriffe dieselbe Bedeutung wie in der betreffenden Verordnung.
b) Diese Klauseln sind im Lichte der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 auszulegen.
c) Diese Klauseln dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den in der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechten und Pflichten zuwiderläuft oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneidet.
Klausel 4: Vorrang
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen damit zusammenhängender Vereinbarungen, die zwischen den Parteien bestehen oder später eingegangen oder geschlossen werden, haben diese Klauseln Vorrang.
Klausel 5: Kopplungsklausel
a) Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung aller Parteien jederzeit als Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter beitreten, indem sie die Anhänge ausfüllt und Anhang I unterzeichnet.
b) Nach Ausfüllen und Unterzeichnen der unter Buchstabe a genannten Anhänge wird die beitretende Einrichtung als Partei dieser Klauseln behandelt und hat die Rechte und Pflichten eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters entsprechend ihrer Bezeichnung in Anhang I.
c) Für die beitretende Einrichtung gelten für den Zeitraum vor ihrem Beitritt als Partei keine aus diesen Klauseln resultierenden Rechte oder Pflichten.
Abschnitt II - Pflichten der Parteien
Klausel 6: Beschreibung der Verarbeitung
Die Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge, insbesondere die Kategorien personenbezogener Daten und die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden, sind in Anhang II aufgeführt.
Klausel 7: Pflichten der Parteien
7.1. Weisungen
a) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen, es sei denn, er ist nach Unionsrecht oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats, dem er unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht dies nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Der Verantwortliche kann während der gesamten Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten weitere Weisungen erteilen. Diese Weisungen sind stets zu dokumentieren.
b) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass vom Verantwortlichen erteilte Weisungen gegen die Verordnung (EU) 2016/679, die Verordnung (EU) 2018/1725 oder geltende Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.
7.2. Zwecksbindung
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang II genannten spezifischen Zweck(e), sofern er keine weiteren Weisungen des Verantwortlichen erhält.
7.3. Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Daten werden vom Auftragsverarbeiter nur für die in Anhang II angegebene Dauer verarbeitet.
7.4. Sicherheit der Verarbeitung
a) Der Auftragsverarbeiter ergreift mindestens die in Anhang III aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dies umfasst den Schutz der Daten vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und den Zwecken der Verarbeitung sowie den für die betroffenen Personen verbundenen Risiken gebührend Rechnung.
b) Der Auftragsverarbeiter gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der erhaltenen personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
7.5. Sensible Daten
Falls die Verarbeitung personenbezogene Daten betrifft, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten enthalten (im Folgenden „sensible Daten“), wendet der Auftragsverarbeiter spezielle Beschränkungen und/oder zusätzlichen Garantien an.
7.6. Dokumentation und Einhaltung der Klauseln
a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können.
b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise.
c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen.
d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt.
e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.
7.7. Einsatz von Unterauftragsverarbeitern
a) OPTION 2: ALLGEMEINE SCHRIFTLICHE GENEHMIGUNG: Der Auftragsverarbeiter besitzt die allgemeine Genehmigung des Verantwortlichen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, die in einer vereinbarten Liste aufgeführt sind. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen mindestens 14 Tage im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Verantwortlichen damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der betreffenden Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann.
b) Beauftragt der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen), so muss diese Beauftragung im Wege eines Vertrags erfolgen, der dem Unterauftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten auferlegt wie diejenigen, die für den Auftragsverarbeiter gemäß diesen Klauseln gelten. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten erfüllt, denen der Auftragsverarbeiter entsprechend diesen Klauseln und gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.
c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen Untervergabevereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten notwendig ist, kann der Auftragsverarbeiter den Wortlaut der Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen.
d) Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit dem Auftragsverarbeiter geschlossenen Vertrag nachkommt. Der Auftragsverarbeiter benachrichtigt den Verantwortlichen, wenn der Unterauftragsverarbeiter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
e) Der Auftragsverarbeiter vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach der Verantwortliche – im Falle, dass der Auftragsverarbeiter faktisch oder rechtlich nicht mehr besteht oder zahlungsunfähig ist – das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die personenbezogenen Daten zu löschen oder zurückzugeben.
7.8. Internationale Datenübermittlungen
a) Jede Übermittlung von Daten durch den Auftragsverarbeiter an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen oder zur Einhaltung einer speziellen Bestimmung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, und muss mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 im Einklang stehen.
b) Der Verantwortliche erklärt sich damit einverstanden, dass in Fällen, in denen der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter gemäß Klausel 7.7 für die Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen) in Anspruch nimmt und diese Verarbeitungstätigkeiten eine Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 beinhalten, der Auftragsverarbeiter und der Unterauftragsverarbeiter die Einhaltung von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen können, indem sie Standardvertragsklauseln verwenden, die von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen wurden, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Standardvertragsklauseln erfüllt sind.
Klausel 8: Unterstützung des Verantwortlichen
a) Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt.
b) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu beantworten. Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b befolgt der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen.
c) Abgesehen von der Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen gemäß Klausel 8 Buchstabe b zu unterstützen, unterstützt der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen zudem bei der Einhaltung der folgenden Pflichten:
- Pflicht zur Durchführung einer Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten (im Folgenden „Datenschutz-Folgenabschätzung“), wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat;
- Pflicht zur Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) vor der Verarbeitung, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft;
- Pflicht zur Gewährleistung, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, indem der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich unterrichtet, wenn er feststellt, dass die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind;
- Verpflichtungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679.
d) Die Parteien legen in Anhang III die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Unterstützung des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter bei der Anwendung dieser Klausel sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest.
Klausel 9: Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten arbeitet der Auftragsverarbeiter mit dem Verantwortlichen zusammen und unterstützt ihn entsprechend, damit der Verantwortliche seinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegebenenfalls den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nachkommen kann, wobei der Auftragsverarbeiter die Art der Verarbeitung und die ihm zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt.
9.1. Verletzung des Schutzes der vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen wie folgt:
a) bei der unverzüglichen Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n), nachdem dem Verantwortlichen die Verletzung bekannt wurde, sofern relevant (es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen);
b) bei der Einholung der folgenden Informationen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Meldung des Verantwortlichen anzugeben sind, wobei diese Informationen mindestens Folgendes umfassen müssen:
- die Art der personenbezogenen Daten, soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen sowie der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
- die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
- die vom Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Wenn und soweit nicht alle diese Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt;
c) bei der Einhaltung der Pflicht gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679, die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn diese Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.
9.2. Verletzung des Schutzes der vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten meldet der Auftragsverarbeiter diese dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung muss zumindest folgende Informationen enthalten:
a) eine Beschreibung der Art der Verletzung (möglichst unter Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen Datensätze);
b) Kontaktdaten einer Anlaufstelle, bei der weitere Informationen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eingeholt werden können;
c) die voraussichtlichen Folgen und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Wenn und soweit nicht alle diese Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt.
Die Parteien legen in Anhang III alle sonstigen Angaben fest, die der Auftragsverarbeiter zur Verfügung zu stellen hat, um den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflichten gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu unterstützen.
Abschnitt III - Schlussbestimmungen
Klausel 10: Verstöße gegen die Klauseln und Beendigung des Vertrags
a) Falls der Auftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesen Klauseln nicht nachkommt, kann der Verantwortliche – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 – den Auftragsverarbeiter anweisen, die Verarbeitung personenbezogener Daten auszusetzen, bis er diese Klauseln einhält oder der Vertrag beendet ist. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage ist, diese Klauseln einzuhalten.
b) Der Verantwortliche ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn
- der Verantwortliche die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter gemäß Buchstabe a ausgesetzt hat und die Einhaltung dieser Klauseln nicht innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach der Aussetzung, wiederhergestellt wurde;
- der Auftragsverarbeiter in erheblichem Umfang oder fortdauernd gegen diese Klauseln verstößt oder seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 nicht erfüllt;
- der Auftragsverarbeiter einer bindenden Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder der zuständigen Aufsichtsbehörde(n), die seine Pflichten gemäß diesen Klauseln, der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Gegenstand hat, nicht nachkommt.
c) Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn der Verantwortliche auf der Erfüllung seiner Anweisungen besteht, nachdem er vom Auftragsverarbeiter darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine Anweisungen gegen geltende rechtliche Anforderungen gemäß Klausel 7.1 Buchstabe b verstoßen.
d) Nach Beendigung des Vertrags löscht der Auftragsverarbeiter nach Wahl des Verantwortlichen alle im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten und bescheinigt dem Verantwortlichen, dass dies erfolgt ist, oder er gibt alle personenbezogenen Daten an den Verantwortlichen zurück und löscht bestehende Kopien, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten gewährleistet der Auftragsverarbeiter weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln.
ANHANG I – LISTE DER PARTEIEN
Vertrag:
Produkt: berta & rudi Premium Cloud
Kundennummer:
Vertragsnummer:
URL:
Vertragsdatum:
Verantwortlicher:
NAME:
ORGANIZATION:
STREET:
POST CODE/ CITY:
COUNTRY:
Auftragsverarbeiter:
Digital Building Industries AG
Schickardstraße 60
D-71034 Böblingen
E-Mail: info@berta-rudi.com
ANHANG II - BESCHREIBUNG DER VERARBEITUNG
Art der Verarbeitung:
Bereitstellung der berta & rudi -Software als Software-as-a-Service
Kategorien betroffener Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden
- Nutzende der berta & rudi Cloud inklusive der Administratoren auf Kundenseite
- in Projekten erwähnte Personen, wenn das Projekt in der berta & rudi Cloud verwaltet wird
Zwecke, für die die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden, und Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
Registrierung eines Benutzerkontos
Für die Nutzung der SaaS-Plattform berta & rudi Cloud ist die Registrierung eines Benutzerkontos erforderlich. Hierbei werden folgende personenbezogene Daten erfasst und verarbeitet:
- Vorname
- Nachname
- E-Mail-Adresse
Nutzung der berta & rudi Cloud
Bei der Nutzung der berta & rudi werden je nach Rolle und Berechtigung folgende personenbezogene Daten der Nutzenden verarbeitet:
- Projekt-Attribute
- Verwaltung von Rollen und Berechtigungen
- sonstige nutzergenerierte Inhalte
Technisch zwingenden geht jede Nutzung einer browserbasierten SaaS-Anwendung mit einer Nutzungsprotokollierung in Form eines sogenannten Weblogs einher, in dessen Mittelpunkt die IP-Adresse des aufrufenden Rechners und der Zeitpunkt des Seitenaufrufs stehen, ergänzt von Angaben zur Version von genutztem Betriebssystem und Browser.
Dauer der Verarbeitung
Im Allgemeinen löscht der Auftragsverarbeiter das Kundenkonto und die Daten in der damit verknüpften Instanz der berta & rudi Cloud nach den ausdrücklichen Vorgaben des Verantwortlichen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Bei Fehlen entsprechender Vorgaben bis zum Vertragsende, setzt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen per E-Mail an den Inhaber des Kundenkontos eine Frist von 21 Tagen. Nach Ablauf der Frist wird das Kundenkonto inklusive der Daten in der mit dem Konto verknüpften Instanz der berta & rudi Cloud inklusive aller davon umfassten Benutzerkonten endgültig gelöscht.
Eine Löschung erfolgt nicht, wenn der Vernichtung vorrangige gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Auftragsverarbeiters entgegenstehen. In diesem Fall informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen über die entgegenstehenden Aufbewahrungspflichten.
ANHANG III - TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN, EINSCHLIESSLICH ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN
Die vom Auftragsverarbeiter getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit werden auf folgender Seite vorgestellt:
https://berta-rudi.com/technische-und-organisatorische-maßnahmen/
ANHANG IV – LISTE DER UNTERAUFTRAGSVERARBEITER
Die vom Auftragsverarbeiter beauftragten Unterauftragnehmer werden auf folgender Seite vorgestellt:
Der Anhang des Auftragsverarbeitungsvertrags ist auch als pdf als Download verfügbar.
Häufig gestellte Fragen zum Auftragsverarbeitungsvertrag
Ein AV-Vertrag (Abkürzung für Auftragsverarbeitungsvertrag) ist gesetzlich durch Artikel 28 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) vorgeschrieben, wenn eine Organisation personenbezogene Daten durch eine andere Organisation „im Auftrag“ verarbeiten lässt. Eine Verarbeitung im Auftrag im Sinne der DSGVO liegt vor, wenn die eine Seite „Mittel und Zwecke der Verarbeitung bestimmt“ und der Auftragnehmer mit den Daten nur macht, was der Auftraggeber wünscht.
Letztlich ist damit alles gemeint, was ein traditionelles Unternehmen intern gemacht hätte, heute aber an Dienstleister übergibt (Outsourcing). Also Dienste wie Hosting, Administration und Wartung, Versanddruckleistungen (Lettershop), Buchhaltung und vielfältige Dienste, die heutzutage als Software-as-a-Service-Angebote (SaaS) verfügbar sind.
Die Bereitstellung der berta & rudi Cloud-Dienste als einer SaaS-Lösung ist eine klassische Auftragsverarbeitung. DBI hat seinen AV-Vertrag daher über die allgemeinen Nutzungs- und Vertragsbedingungen (dort in Abschnitt C § 8) automatisch in das Vertragsverhältnis mit seinen Kunden einbezogen, so dass auf jeden Fall ein AV-Vertrag abgeschlossen ist und keine zusätzlichen Schritte hierfür notwendig sind.
Nein, bei jeder Konstellation, die eine Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO ist, muss ein solcher Vertrag gemäß Artikel 28 DSGVO geschlossen werden. Diese Pflicht trifft den Auftraggeber genauso wie den Auftragnehmer.
Regelmäßig stellen Auftragnehmer einen Vertrag zur Verfügung, da sie besser in der Lage sind, den Vertragsgegenstand und die Maßnahmen für die Datensicherheit passend zu beschreiben. DBI stellt seinen Kunden standardmäßig einen AV-Vertrag zur Verfügung, der über Abschnitt C § 8 der Nutzungs- und Vertragsbedingungen automatisch Vertragsbestandteil wird. So sind keine weiteren Schritte für den Abschluss erforderlich.
Ein AV-Vertrag umfasst eine Sammlung an rechtlichen Vereinbarungen, die weitestgehend durch Artikel 28 DSGVO vorgegeben sind. Um den Abschluss von Standard-AV-Verträgen zu vereinfachen, hat die EU-Kommission einen Standardvertrag bereitgestellt. DBI nutzt den EU-Standard-AV-Vertrag. Das vereinfacht für die Kunden von DBI die Prüfung des Vertragsinhalts.
Diese Standardvereinbarungen benötigt Anlagen mit konkreten Angaben zum Vertragsverhältnis. Die Beschreibung des Vertragsgegenstands nennt DBI am Ende seines AV-Vertrags. Die Beschreibung umfasst die Art der Datenverarbeitung, die Datenkategorien und die Kategorien betroffener Personen.
Die erforderliche Zusammenstellung der eingesetzten Unterauftragnehmer steht als eigenständige Übersicht zur Verfügung. Die Übersicht nennt auch, zu welchen Zwecken die Unterauftragnehmer zum Einsatz kommen und ob durch deren Einbindung ein sogenannter Drittstaatentransfer erfolgt.
Eine weitere Anlage beschreibt die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs), die zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu vereinbaren sind.
DBI darf grundsätzlich nach Ziffer 7.7 des AV-Vertrags die Zusammensetzung der Unterauftragnehmer verändern.
Soll ein neuer Unterauftragnehmer hinzutreten oder einen bisherigen ersetzen, muss DBI die Auftraggeber hierüber vorab informieren. Die Einbindung des neuen Dienstleisters gilt als genehmigt, wenn ein Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach der entsprechenden Information widerspricht.
DBI darf die TOMs (technisch-organisatorischen Maßnahmen) ohne Rücksprache mit den Auftraggebern verändern, wenn die Veränderungen die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der verarbeiteten Daten nicht negativ beeinträchtigt.
Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der von DBI verarbeiteten personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, müssen vorab mit den Auftraggebern abgestimmt werden. Hierzu greift der Änderungsvorbehalt in Abschnitt A § 9 der Nutzungs- und Vertragsbedingungen.
Nein, kirchliche Einrichtungen können mit Organisationen, die selbst nicht dem kirchlichem Datenschutzrecht unterfallen, deren Standard-AV-Verträge nach DSGVO-Muster abschließen.
Organisationen, die dem Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche Deutschland (DSG-EKD) unterfallen, müssen jedoch nach § 30 Absatz 5 Satz 3 DSG-EKD von den Auftragnehmern eine Erklärung verlangen, dass die Auftragnehmer sich der kirchlichen Datenschutzaufsicht unterwerfen. DBI hat eine solche Unterwerfungserklärung in Teil C § 8 seiner Nutzungs- und Vertragsbedingungen aufgenommen, so dass evangelische Einrichtungen bei DBI keine zusätzliche Erklärung anfragen müssen. Die Zusammenarbeit kann unmittelbar starten.
Für katholische Einrichtungen gilt nach § 29 Absatz 9 Kirchliches Datenschutzgesetz (KDG), dass AV-Verträge schriftlich im Sinne der §§ 126 ff. BGB abzuschließen sind. Sprich: Für den Einsatz durch katholische Einrichtungen muss die Vereinbarung handschriftlich unterzeichnet werden oder über entsprechend qualifizierte elektronische Signaturen. Katholische Einrichtungen werden gebeten, hierzu den Support von berta & rudi zu kontaktieren.
Berufsgeheimnisträger sind Personen und Einrichtungen, die unter die besonderen Vertraulichkeitspflichten nach § 203 StGB (Strafgesetzbuch) fallen. Das sind z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater sowie einige weitere Berufe und im Gesetz genannte Arten von Beratungsstellen zu sensiblen Themen wie Schwangerschaftsabbruch oder Suchthilfe.
Berufsgeheimnisträger können sich strafbar machen, wenn sie Informationen aus dem Leben der Hilfe suchenden Personen in rechtswidriger Weise offenbaren. Hierzu kann auch schon die Aussage zählen, dass eine Person Kontakt zu einem Berufsgeheimnisträger aufgenommen hat.
Auch Berufsgeheimnisträger können SaaS-Dienstleister als sogenannte Mitwirkende in Anspruch nehmen. Soweit es hierbei um Datenverarbeitung im Auftrag geht, genügt – wenn man nur auf die DSGVO schaut – ein gängiger AV-Vertrag. Jedoch sind die Berufsgeheimnisträger über § 203 Absatz 4 Satz 2 StGB dazu verpflichtet, ihre Mitwirkenden – also auch ihre SaaS-Dienstleister – ausdrücklich auf deren Strafbarkeit nach § 203 Absatz 4 Satz 1 StGB zu verpflichten. Verpflichtet ein Berufsgeheimnisträger seine Dienstleister nicht auf § 203 StGB, kann er sich schon allein durch dieses Unterlassen strafbar machen.
DBI sichert den Berufsgeheimnisträgern unter seinen Kunden über die Nutzungs- und Vertragsbedingungen zu, dass DBI seine Angestellten auf die Strafbarkeit nach § 203 StGB verpflichtet hat.
Sobald der Dienstleister oder Geschäftspartner eigene Interessen an der Verarbeitung der Daten hat, liegt keine Auftragsverarbeitung vor. Dementsprechend muss in diesen Fällen kein AV-Vertrag geschlossen werden.
Alle beratenden Berufe haben solche eigenen Interessen, da sie sich anhand der Daten ein eigenes Bild von der Sachlage verschaffen und eigene Einschätzungen abgeben. Das betrifft z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten, aber auch Unternehmensberater, Design- und Marketingberater.
Als einschränkendes Kriterium greift bei der Auftragsverarbeitung auch, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht nur eine nachrangige Nebenleistung sein darf. Typisches Beispiel: Reinigungskräfte, die Papierkörbe leeren, verarbeiten dabei zwar regelmäßig im Sinne der DSGVO Daten – es handelt sich aber insoweit um eine reine Nebenleistung, denn den Reinigungskräften sollte es vollkommen egal sein, was auf den Papieren geschrieben steht.
Ebenso bedarf es keines AV-Vertrags, wenn die Datenverarbeitung unter das Telekommunikationsrecht oder Bankenrecht fällt. Telefonanbieter und Banken verarbeiten personenbezogene Daten als Hauptleistung und mit Blick auf die genauen Inhalte eigentlich auch nicht im eigenen Interesse – sie sind aber als regulierte Branchen verpflichtet, bestimmte Nachweispflichten einzuhalten, die darüber ein eigenes Interesse an der Datenverarbeitung begründen.
Ein AV-Vertrag muss auch nicht geschlossen werden, wenn beide Seiten an der Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter jeweils eigene Interessen haben. In solchen Fällen kann jedoch der Abschluss einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortung nach Artikel 26 DSGVO erforderlich sein.
Ein AV-Vertrag ist rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der SaaS-Dienstleistungen. Dementsprechend entspricht die Laufzeit des AV-Vertrags der Laufzeit des Leistungsvertrags und ist an dessen Kündigungsrechte gekoppelt.
Stand: 2024-11-18
Vertrag über die Datenverarbeitung im Auftrag gemäß den EU-Standardvertragsklauseln nach Artikel 28 Absatz 7 DSGVO, EU-Beschluss 2021/915, (Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32021D0915)